Bürgerliches Gesetzbuch · Buch 5, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 4
Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.
§ 2004 BGBKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen