BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2058 BGBGesamtschuldnerische HaftungBürgerliches Gesetzbuch · Buch 5, Abschnitt 2, Titel 4, Untertitel 2§ 2059 BarrierefreiKI-Hinweise anzeigenDie Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. 0 0 0 0