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Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
Die Wahl erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Mit der Erklärung erlischt das Wahlrecht.
dass er das Wahlrecht nach § 439 Absatz 1 hat und
Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.
Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.