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Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht berufen.
Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.