§ 24 Abs. 1 WDOWehrdisziplinarordnung
Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschreiten. Bei denjenigen, deren Wehrdienstverhältnis weniger…
§ 7 SächsDGSächsisches Disziplinargesetz
Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten verhängt werden. Bei Beamtinnen und Beamten, die…
§ 61 Abs. 2 ZDGGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Der Leitung von Dienststellen sowie deren Vertretungen und den Regionalbetreuerinnen und Regionalbetreuern des Bundesamtes kann die Präsidentin oder der…
§ 60 Abs. 3 ZDGGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Die Geldbuße darf die Höhe des Soldes für vier Monate nicht überschreiten.
§ 34 Abs. 1 BDGBundesdisziplinargesetz
Jeder Dienstvorgesetzte ist zur Verhängung von Verweisen und Geldbußen gegen die ihm unterstellten Beamten befugt.