§ 2 Abs. 2 BGVPLTErGEingliederung der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft gehen als Ganzes auf…
§ 9 Abs. 3 BGVPLTErGSonstige personalrechtliche Übergangsregelungen
Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Unfallkasse Post und Telekom, der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft oder einer…
§ 220 Abs. 4 SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
Die §§ 176 bis 181 gelten für die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation mit der Maßgabe, dass für den Zuständigkeitsbereich…
§ 7 Abs. 2 BGVPLTErGÜbertritt des Personals
Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation tritt mit Auflösung der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft…
§ 8 BGVPLTErGGeschäftsführer
Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft können für einen Übergangszeitraum von bis zu zehn Jahren…