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Der Krisenstab des Kreises oder der kreisfreien Stadt koordiniert und trifft alle im Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehenden und zur Gefahrenabwehr erforderlichen administrativ-organisatorischen Maßnahmen. Er stellt insbesondere ein geordnetes Melde- und Berichtswesen sicher.
Der Krisenstab des Kreises oder der kreisfreien Stadt kann allen für den Einsatzbereich zuständigen unteren Landesbehörden Weisungen erteilen.
Das Weisungsrecht übergeordneter Fachbehörden bleibt unberührt.
Der Krisenstab kann die Unterstützung jeder juristischen oder natürlichen Person anfordern, deren Fachwissen er zur wirksamen Bewältigung der Krise für nötig…
Die Kommission richtet unverzüglich einen Krisenstab ein, an welchem die Behörde beteiligt wird und dem diese erforderlichenfalls wissenschaftliche und…
Bei Großeinsatzlagen und Katastrophen leiten und koordinieren die kreisfreien Städte und Kreise die Abwehrmaßnahmen. Sie richten Krisenstäbe und…
Das Land hält beim für Inneres zuständigen Ministerium einen Krisenstab der Landesregierung und bei den Bezirksregierungen Krisenstäbe vor, die bei Bedarf zu…
Die Kreise legen fest, wann die Mittel zur Bewältigung von Großeinsatzlagen und Katastrophen auch zu Zwecken eingesetzt werden, die keine Ereignisse nach § 1…
Bei der obersten Katastrophenschutzbehörde ist ein Verwaltungsstab zu bilden. Bei Großschadenslagen oder Katastrophen arbeiten alle an der nichtpolizeilichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.