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Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.
Die zuständige Behörde kann ferner unter Berücksichtigung der Befallssituation anordnen, dass
im Sperrbezirk oder in Teilen des Sperrbezirks alle Bienenvölker zu behandeln sind;
Bienenbrut oder Gemüll von Bienenvölkern des Sperrbezirks zur Untersuchung an eine von ihr bestimmte Untersuchungseinrichtung einzusenden sind.
Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht
Die zuständige Behörde kann, soweit es zum Schutz gegen die Milbenseuche erforderlich ist, anordnen, dass in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von…
Die zuständige Behörde kann, soweit es zum Schutz gegen die Varroatose erforderlich ist, anordnen, dass in einem von ihr bestimmten Gebiet innerhalb einer von…
Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht werden.
Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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