Art. 78 Abs. 4 32008R0889Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle
Das Gebiet, in dem sich die Bienenstöcke befinden, ist zusammen mit Angaben zu ihrer Identifizierung in einem Register festzuhalten. Die Kontrollbehörde oder…
§ 7 Abs. 2 BienSeuchVDarüber hinaus darf der Bienenstand nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen,…
§ 3 Abs. 3 Nr. 3 SächsBelStGSächsisches Belegstellengesetz
dafür zu sorgen, dass die Bienenvölker in seiner Gegenwart oder im Beisein einer von ihm beauftragten Person auf Verlangen der oberen Landwirtschaftsbehörde…
§ 22 Abs. 2 BienSeuchVDarüber hinaus darf der Bienenstand nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen,…
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BienSeuchVDer Bienenstand darf nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten…