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Während der Beförderung des Bieres kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme des Bieres ablehnt.
in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder
in den Abgangsort.
Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Bier gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.
Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen gilt § 32 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.
Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger des Bieres während der…
Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Schaumwein gilt § 20 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.
Während der Beförderung der Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse ändern und…
in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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