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Wurden zur Sicherstellung der Einhaltung der durch eine Rechtsverordnung nach § 48a festgelegten Immissionsgrenzwerte oder zur Sicherstellung der Einhaltung…
Für die Messung und Überwachung der Emissionen von genehmigungsbedürftigen Anlagen finden die Anforderungen der Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur…
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1228 - 1229; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
neue umweltrechtliche Vorschriften die Überprüfung oder Neufestsetzung der Begrenzung der Emissionen fordern.
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 7, S. 37)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
ÜberwachungspläneBei habenAnlagen Folgendesnach zuder enthalten:Industrieemissions-Richtlinie Diehat Überwachungsplänedie sindzuständige vonBehörde deninnerhalb zuständigenvon Behördenvier regelmäßigJahren zunach überprüfender und,Veröffentlichung soweitvon erforderlich,BVT-Schlussfolgerungen zuzur aktualisieren.Haupttätigkeit
deneine räumlichenÜberprüfung Geltungsbereichund desgegebenenfalls Plans,Aktualisierung der Genehmigung durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 oder im Rahmen einer Änderungsgenehmigung nach § 16 vorzunehmen und
einesicherzustellen, allgemeinedass Bewertungdie derbetreffende wichtigenAnlage Umweltproblemedie imGenehmigungsanforderungen Geltungsbereichnach des§
ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen,
Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,
Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie
soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
AufAbweichend dervon GrundlageAbsatz der1 Überwachungsplänekann erstellendie oderzuständige aktualisierenBehörde auf Antrag des Betreibers die zuständigen
Der AbstandAbweichend zwischenvon zweiAbsatz Vor-Ort-Besichtigungen1 darfkann die folgenden Zeiträumezuständige nichtBehörde überschreiten:auf WurdeAntrag
Die zuständigen Behörden führen unbeschadet desAbweichend Absatzesvon 2den beiin Beschwerdeneiner wegenVerordnung ernsthafternach Umweltbeeinträchtigungen,§ bei7a
Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt dieDie zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen überhat die EinhaltungFestlegung derweniger Genehmigungsanforderungenstrenger Emissionsbegrenzungen nach § 612a Absatz 12 NummerSatz
Im Fall des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
Zur Durchführung von § 52 Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52b auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere zur Sicherstellung der sich aus § 5 oder einer auf Grund des § 7 oder § 7a erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Anforderungen. § 52 Absatz 2 und 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Vor-Ort-Besichtigungen,
Überwachung der Emissionen,
Überwachung der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte,
Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente,
Überprüfung der Eigenkontrolle,
Wurden die den zuständigen Behörden vorgelegten Daten im Rahmen eines gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystems erhoben, wird vermutet, dass diese Daten eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Überwachung der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte bieten. Bei einem gemäß den Anforderungen einer Verordnung nach § 58e Absatz 2 konformitätsgeprüften Umweltmanagementsystem wird vermutet, dass das Umweltmanagementsystem die sich aus § 58e Absatz 1 und einer auf Grund des § 58e Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Anforderungen erfüllt.
Bei Ereignissen mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benachrichtigen die zuständigen Behörden unverzüglich die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Bekämpfung der Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit und der Vermeidung weiterer Ereignisse mit erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder Umwelt mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zusammen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Verstoß gegen Genehmigungsauflagen eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verursacht.
möglichesich undder tatsächlicheBetreiber Auswirkungenzur dertiefgreifenden betreffendenindustriellen Transformation der Anlage aufverpflichtet dieund menschlichesichergestellt Gesundheitwird, unddass aufnach Ablauf der verlängerten Frist die UmweltAnforderungen untergemäß Berücksichtigung§ der7a EmissionswerteAbsatz und2 -typen,oder der§ Empfindlichkeit48 derAbsatz örtlichen2 Umgebungoder, undwenn desZukunftstechniken vonzur derAnwendung Anlagekommen, ausgehendendie Unfallrisikos,Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken eingehalten werden,
bisherigedie EinhaltungGenehmigung eine Beschreibung der Genehmigungsanforderungentiefgreifenden nachindustriellen §Transformation, 6der AbsatzEmissionsbandbreiten 1oder, Nummerwenn 1Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, der Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken und der NebenbestimmungenRessourceneffizienz, nachdie §erreicht 12,werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung und die Etappenziele enthält und
Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments undBetreiber desder Rateszuständigen vomBehörde 25.jährlich Novembereinen 2009Bericht über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001,Fortschritte sowiebei der BeschlüsseUmsetzung der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vomtiefgreifenden 22.12.2009,industriellen S.Transformation 1).vorlegt.
einsich Jahrder beiBetreiber Anlagen,zur tiefgreifenden industriellen Transformation der Anlage verpflichtet, die in der höchstenStilllegung Risikostufeder unterfallen,bestehenden sowieAnlage und ihrer Ersetzung durch eine neue Anlage am selben oder einem anderen Standort innerhalb der Europäischen Union besteht und innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit abgeschlossen wird,
dreider JahreBetreiber beiunter Anlagen,Vorlage dieeines Stilllegungsplans, des zugehörigen Zeitplans und der niedrigstenEtappenziele Risikostufeden unterfallen.Verzicht auf die Genehmigung für einen Zeitpunkt innerhalb von acht Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit erklärt und
der Betreiber der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht über die Fortschritte in Bezug auf den Stilllegungsplan für die bestehende Anlage und deren Ersatz durch eine neue Anlage vorlegt.
abweichende Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn sichergestellt ist, dass die Anlage innerhalb von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit unter normalen Betriebsbedingungen die Emissionsbandbreiten für Zukunftstechniken einhält, und
anstelle von Umweltleistungsgrenzwerten Orientierungswerte für die Umweltleistung festlegen.
Prüfung der angewandten Techniken und
Prüfung der Eignung des Umweltmanagements der Anlage