Anwendung des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie sowie weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (UVP/IVU-G) im Bereich des Immissionsschutzrechts
Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
Zitiert von
5
§ 15 BImSchGGesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge§ 15 BImSchGÄnderung genehmigungsbedürftiger AnlagenZitatstelle…1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz…
Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 17 BImSchGGesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge§ 17 BImSchGNachträgliche AnordnungenZitatstelleDie Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung…
Nachträgliche Anordnungen
§ 62 BImSchGGesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge§ 62 BImSchGOrdnungswidrigkeitenZitatstelleentgegen § 67 Absatz 2 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Ordnungswidrigkeiten
§ 62 BImSchGGesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge§ 62 BImSchGOrdnungswidrigkeitenZitatstelleeine Anzeige nach § 67 Absatz 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 BImSchGGesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge§ 7 BImSchGRechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen; VerordnungsermächtigungZitatstelle…der Anlagen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz…
Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen; Verordnungsermächtigung
Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten der Vorschriften dieses Gesetzes über Anmeldungen sowie Genehmigungspflichten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz…
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Anlagen der Nummer 6.4 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU für die am 12. November 2019 oder Anlagen der Nummern 6.7 und 6.10 des Anhangs I, für die am 22.…
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20.…
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 4a Absatz 4 Satz 1 bis 5 ist bei Anlagen, die sich am 2. Mai 2013 in Betrieb befanden oder für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt oder für die…
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Soweit eine am 15. Februar 2024 bestehende Genehmigung strengere Anforderungen enthält, gehen die Anforderungen der Genehmigung vor.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
eingefügtgestrichen
(1)
Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.
(2)
Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.
(3)
Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.
(4)
Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.
(5)
SoweitEinedurchnachdasdiesem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. Aprilerteilte2013Genehmigung(BGBl.fürIeineS.Anlage734)zumneue
1.
die Anlage sich im BetriebgentechnischbefandverändertenoderMikroorganismen,
2.
eine GenehmigunggentechnischfürverändertendieZellkulturen,AnlagesoweiterteiltsiewurdenichtoderdazuvombestimmtVorhabenträgersind,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
(6)
Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach diesemdemGesetzAbfallgesetzerteiltegiltals Genehmigung fürnacheinediesemAnlageGesetzzumfort.Umgang
(7)
EineBaugenehmigungenPlanfeststellungfüroderWindkraftanlagenGenehmigungmitnacheinerdemGesamthöheAbfallgesetzvongiltmehr als Genehmigung50
(8)
Für§die47Absatz 5a gilt für dasdieJahrVerfahren1996zurabzugebendenAufstellungEmissionserklärungenoderistÄnderung§
(9)
Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren§auf37lErteilungAbsatzeiner1BaugenehmigungNummerfür2Windkraftanlagen,istdieerst
(10)
In Bezug auf BVT-Schlussfolgerungen, die bis zum Ablauf des 1. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, sind bis zum 1. September 2036 § 477 Absatz 5a1agiltundfür1b,die§Verfahren12zurAbsatzAufstellung1a,
(11)
§Die37lsichAbsatzausdiesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ergebenden Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie sind von Anlagen der Nummer 3.6.2.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagen zur Ausrüstung von Fasern oder Textilien der Nummer 210.10.1istdesAnhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erst ab dem 1. JanuarJuli 2030
(12)
Für Anlagen der Nummer 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1, 7.1.8.1 und 7.1.11.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ist dieses Gesetz in der bis einschließlich 20. Oktober 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013 Bestehende Anlagen nach
Inkrafttreten
Satz
eines
1,
Gesetzes
die
zur
nicht
Regelung
von
Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung
Fragen
der
Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem
Gentechnik
7.
fort.
Juli
Absatz
2015
4
zu
gilt
erfüllen.
entsprechend.
ein
zu
vollständiger
Pflanzen
Genehmigungsantrag
regeneriert
gestellt
zu
wurde.
werden,
Eine
mit
Anlage,
ausgenommen
die
Anlagen,
nach
die
dem
ausschließlich
Abfallgesetz
Forschungszwecken
angezeigt
dienen,
wurde,
gilt
auch
als
nach
diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach
dem
Inkrafttreten
Abfallgesetz
eines
planfestgestellt
Gesetzes
oder
zur
genehmigt
Regelung
noch
von
angezeigt
Fragen
worden
sind, sind unverzüglich bei
der
Gentechnik
zuständigen
fort.
Behörde
anzuzeigen.
Absatz
4
2
Satz 2
gilt entsprechend.
1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen
nach diesem
Gesetz. Nach diesem
Gesetz
fort.
erteilte
Eine
Genehmigungen
Anlage,
für
Windfarmen gelten als Genehmigungen für
die
nach
einzelnen
Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor
dem
Abfallgesetz
1.
angezeigt
Juli
wurde,
2005
gilt
rechtshängig
als
geworden
sind, werden
nach
diesem
den
Gesetz
Vorschriften
angezeigt.
der
Abfallentsorgungsanlagen,
Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über
die
weder
Umweltverträglichkeitsprüfung
nach
in
dem
der
Abfallgesetz
bisherigen
planfestgestellt
Fassung
oder
abgeschlossen;
genehmigt
für
noch
die
angezeigt
in
worden
diesem
sind,
Zusammenhang
sind
erteilten
unverzüglich
Baugenehmigungen
bei
gilt
der
Satz
zuständigen
1
Behörde
entsprechend.
anzuzeigen.
Sofern
Absatz
ein
2
Verfahren
nach
Satz
2
3
in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird,
gilt
entsprechend.
diese Änderung als sachdienlich.
von
27
Luftreinhalteplänen
in
nach
der
§
am
47,
14.
die
Oktober
nach
1996
dem
geltenden
25.
Fassung
Juni
weiter
2005
anzuwenden.
eingeleitet worden sind.
vor
ab
dem 1.
Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung
Januar
als
2030
sachdienlich.
anzuwenden.
oder
§
Änderung
48
von
Absatz
Luftreinhalteplänen
1a
nach
und
1b,
§
47,
52
die
Absatz
1 Satz 5 bis 8 in Verbindung mit Satz 3 dieses Gesetzes in der bis einschließlich 20. Oktober 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Für BVT-Schlussfolgerungen
nach
dem
Satz
25.
1
Juni
finden
2005
§
eingeleitet
7a,
worden
§
sind.
48 Absatz 2 und 3, § 52a Absatz 1 keine und § 12a Absatz 2 und 4, § 17 Absatz 1a, 1b, 2a und 2b entsprechende Anwendung. Im Fall einer Aktualisierung gemäß § 52 Absatz 1 Satz 5 findet § 12a Absatz 2 Satz 5 keine Anwendung. § 12a Absatz 5 findet keine Anwendung im Fall einer Neugenehmigung, sondern nur im Rahmen einer Anordnung nach § 17 Absatz 1b.
anzuwenden.
zu erfüllen, wenn die Anlage vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb genommen wurde.