§ 30 Abs. 1 FlRVFlaggenrechtsverordnung
Die Anzeige des Schiffsnamens und dessen Änderung ist an die Flaggenbehörde zu richten.
§ 35 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a BinSchUOVerordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,
jede Namensänderung, jeder Eigentumswechsel, jede neue Eichung und jede Änderung der Registrierung oder des Heimatortes des Fahrzeugs mitgeteilt wird und
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e SchRegDVVerordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;
§ 52 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e SchRegDVVerordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;
§ 28 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. f SchRegDVVerordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen und die Änderungen in der Person des Korrespondentreeders;