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Ergibt die Eichung des Sportboots eine Wasserverdrängung von weniger als fünf oder von mindestens zehn Kubikmeter, so ist auf Antrag eine Berechnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 durchzuführen. Die §§ 31, 35 und 36 sind anzuwenden.
Bei Wasserfahrzeugen, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportboote), wird die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung im vereinfachten…
Rechte Seite SportbootSonstige BemerkungenNameArtWasser- verdrängung (m³)
Je nach Antrag ist die Wasserverdrängung je Zentimeter und die Zunahme der Wasserverdrängung von Zentimeter zu Zentimeter – von der Leerebene beginnend – in der…
Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist im Sportboot-Eichverfahren nicht anzuwenden. Es ist jedoch ein formloser Antrag zu stellen.
Länge, gemessen über alles ohne bewegliche Teile, Breite über alles und maximaler Tiefgang,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.