§ 5c Abs. 1 BinSchGBei der Anwendung der Vorschriften über die Haftungsbeschränkung stehen dem Schiffseigner gleich:
§ 35 Abs. 2 BinSchUOVerordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,
Der Eigentümer, der Ausrüster oder der Bevollmächtigte des Eigentümers oder Ausrüsters dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
§ 5 BinSchGDer Haftungsbeschränkung nach § 4 unterliegen nicht
§ 5b Abs. 1 BinSchGDer Schiffseigner kann seine Haftung nach den Vorschriften dieses Abschnitts nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung…
§ 3 Abs. 1 BinSchGDer Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse einem Dritten in Ausführung von…