§ 7 Nr. 1 BinSchAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten vier Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 7 Nr. 2 BankkflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BankkflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 7 Nr. 2 VersFinKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen und zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.