§ 59 BinSchPersVDurchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
Zuständig für die Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung…
§ 52 BinSchPersVDurchführung der Prüfungen
Die nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Befähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind im Rahmen des zugelassenen Lehrgangs durch den Anbieter…
§ 65 Abs. 1 BinSchPersVDurchführung der Prüfung
Die behördliche Befähigungsprüfung auf Führungsebene wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.
§ 38 Abs. 2 BinSchPersVBehördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent
Die theoretische Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben. Jeder Prüfling eines Prüfungstermins…
§ 77 Abs. 1 Nr. 4 BinSchPersVBereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten
bei einer schriftlichen oder digitalen Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren