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Wer ein Unionspatent erwerben will, muss
entweder
mindestens 18 Jahre alt sein,
ein nach § 55 Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,
eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach nachweisen und
ein Sprechfunkzeugnis besitzen
oder
mindestens 18 Jahre alt sein,
ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute nach dieser Verordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen,
eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Steuermann oder Steuerfrau nachweisen,
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und
ein Sprechfunkzeugnis besitzen
oder
mindestens 18 Jahre alt sein,
eine Fahrzeit aa)von mindestens 540 Tagen nachweisen, oderbb)von mindestens 180 Tagen nachweisen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann,
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und
ein Sprechfunkzeugnis besitzen.
verfügen über ein Unionspatent,
ein Unionspatent, das erteilt worden ist
das Unionspatent nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 oder 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182,
Für die Ausstellung des verlängerten Unionspatentes gilt § 78 Absatz 2 und 4 entsprechend.
Diese Prüfungsverordnung regelt das Prüfungsverfahren zum Erwerb eines Unionspatentes sowie folgender besonderer Berechtigungen: Außerdem wird in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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