§ 17 Abs. 6 BinSchPersVBefähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal
Atemschutzgerättragende Personen bedürfen
§ 88 Abs. 1 BinSchPersVAblaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang
Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach § 17 Absatz 6 Nummer 1 über die Teilnahme am Grundlehrgang ist zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum…
§ 135 Abs. 2 BinSchPersVGültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen
Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 6 ist ausreichend einer nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr…
Anlage 3 BinSchPersV(zu § 17 Absatz 6 Nummer 1) Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende Person
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 3)
§ 5.06 RheinSchPersVVerordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
Der Atemschutzgeräteträger muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Eignung besitzen, um die Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nr. 10 Buchstabe…