§ 60 BinSchPersVAusstellung des Schifferdienstbuches
Das Schifferdienstbuch für die Besatzungsmitglieder auf der Einstiegsebene und der Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal wird nach dem Muster des…
§ 28 Abs. 6 Nr. 3 BinSchPersVSchifferdienstbuch
das Schifferdienstbuch auf Verlangen den kontrollierenden Behörden oder auf Wunsch dem Inhaber oder der Inhaberin jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.
§ 13 Abs. 2 Nr. 8 BinSchAufgGGesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
Angaben über das Schifferdienstbuch: ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, Nummer des Schifferdienstbuchs und Befähigung des Inhabers, Gültigkeitsvermerke,
§ 65 Abs. 1 BinSchPersVDurchführung der Prüfung
Die behördliche Befähigungsprüfung auf Führungsebene wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.
§ 77 Abs. 1 Nr. 1 BinSchPersVBereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten
zur Prüfung nur zugelassen wird, wer über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer verfügt und die nötigen Streckenfahrten nachgewiesen hat,