Anlage 22 BinSchPersV
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 94 - 95; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Das Bundesministerium für Verkehr lässt einen Lehrgang für Maschinenkundige zu, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt.
Sachliche VoraussetzungenDie Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzten Medien, Verfahren und Lernmaterialien ermöglichen den Teilnehmenden den Erwerb der nach § 34 Absatz 2 erforderlichen Kenntnisse und sind ordnungsgemäß dokumentiert.
Personelle VoraussetzungenDie Lehrgänge werden von qualifizierten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse in den unterrichteten Fächern verfügen.
Organisatorische Voraussetzungen
Inhalt und Umfang des LehrgangsDer Lehrgang darf 40 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten nicht unterschreiten. Praktische Übungen sind vorzusehen.
TeilnahmebescheinigungDer Lehrgangsanbieter hat den Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung auszustellen.
DokumentationDer Lehrgangsanbieter hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen: (1)Art des jeweiligen Lehrgangs (Grund- oder Wiederholungslehrgang)(2)Ort und Dauer des Lehrgangs(3)Durchgeführte Inhalte des Lehrgangs(4)Name der Lehrkraft(5)Nachweis der Teilnahme durch Namen, Geburtsdatum und Unterschrift der Teilnehmenden.Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten, natürlichen oder juristischen Person vorzulegen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sind die Aufzeichnungen vom zugelassenen Lehrgangsanbieter unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen.