§ 35 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a BinSchUOPflichten des Schiffsführers, Eigentümers, Ausrüsters oder Bevollmächtigten
jede Namensänderung, jeder Eigentumswechsel, jede neue Eichung und jede Änderung der Registrierung oder des Heimatortes des Fahrzeugs mitgeteilt wird und
§ 4 Abs. 3 BinSch-SportbootVermVVerordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen
Das Unternehmen muss dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt jede bauliche oder sonstige Veränderung des Sportbootes, die dessen Fahrtauglichkeit beeinflussen…
§ 9 Abs. 1 KlFzKV-BinSchVerordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unverzüglich mitzuteilen, wenn sich geändert haben. In diesen Fällen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen.…
§ 6 Abs. 6 BinSch-SportbootVermVVerordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen
Unbeschadet der Verpflichtung des Unternehmens nach den Absätzen 1 bis 4 hat dieses auch Änderungen bei den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 innerhalb von vier…
§ 23 GüKGrKabotageVVerordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Verändern sich nach Erteilung der Fahrerbescheinigung Umstände, die den nach § 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 zu machenden Angaben zugrunde liegen, so hat…