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Ein Fahrzeug, auf dem entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden (Fahrgäste), insbesondere in einem Linienverkehr oder gegen Einzelfahrscheine, muss den Anforderungen entsprechen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt unberührt.
des Kapitels 19 ES-TRIN als Fahrgastschiff,
des Kapitels 20 ES-TRIN als Segelfahrgastschiff,
des Kapitels 24 ES-TRIN als Traditionsfahrzeug,
des Anhangs II Kapitel 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Kapitel 4, als Fähre,
des Anhangs II Kapitel 5, auch in Verbindung mit Kapitel 6, als Barkasse oder
des Anhangs II Kapitel 7 in Verbindung mit Kapitel 8 als Fahrgastboot
die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen.
das Fahrgastschiff den Vorschriften des Kapitels 19 ES-TRIN entspricht,
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1552 - 1553; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)(Text siehe: BinSchUO2018Anh IX)
Auf die Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern sind die §§ 536 bis 552 des Handelsgesetzbuchs entsprechend…
Da die Fahrgäste im See- und Binnenschiffsverkehr im Beförderungsvertrag die schwächere Partei sind, sollte allen Fahrgästen ein Mindestmaß an Schutz gewährt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 3 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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