Anlage 1 Bio-AHVV
(zu § 8 Absatz 2 und 3) AHV-Kennzeichen in 3 Kategorien
Anlage 1 Bio-AHVV
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 265, S. 10 - 13)
Anlage 1 Bio-AHVV
Das AHV-Kennzeichen ist vorzugsweise in Farbe auszuführen. Im Bedarfsfall kann es in Schwarz-Weiß ausgeführt werden.