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(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2526 – 2527)
A SchutzmaßnahmenB Schutzstufen234 empfohlenverbindlichverbindlich neinverbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kannverbindlich verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffen mit Zugangskontrolleverbindlich mit Zugangskontrolleverbindlich mit Zugangskontrolle neinverbindlich alarmüberwacht, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kannverbindlich alarmüberwacht neinverbindlich für Abluft, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kannverbindlich für Zu- und Abluft neinverbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kannverbindlich verbindlich für Tätigkeiten mit Aerosolbildungverbindlichverbindlich empfohlenverbindlichverbindlich empfohlenverbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kannverbindlich verbindlichverbindlichverbindlich verbindlichverbindlichverbindlich Werkbänke, FußbödenWerkbänke, Fußböden sowie andere Flächen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegen sindWerkbänke, Wände, Fußböden und Decken verbindlichverbindlichverbindlich verbindlichverbindlichverbindlich neinempfohlenverbindlich verbindlich, wenn keine sachgerechte Auftragsentsorgung erfolgtverbindlich, wenn die Übertragung über die Luft erfolgen kann; ansonsten grundsätzlich verbindlich, nur in ausreichend begründeten Einzelfällen ist eine sachgerechte Auftragsentsorgung möglichverbindlich nein für Handwasch- und Duschwasser oder vergleichbare Abwässerempfohlen für Handwasch- und Duschwasserverbindlich verbindlichverbindlichverbindlich empfohlenverbindlichverbindlich nein; Fenster müssen während der Tätigkeit geschlossen seinverbindlichverbindlich empfohlenverbindlichverbindlich verbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffenverbindlich bei gelisteten humanpathogenen Biostoffenverbindlich empfohlenverbindlichverbindlich verbindlichverbindlichverbindlich vor Ort
Der Schutzstufenbereich ist von anderen Schutzstufen- oder Arbeitsbereichen in demselben Gebäude abzugrenzen.
Der Schutzstufenbereich muss als Zugang eine Schleuse mit gegeneinander verriegelbaren Türen haben.
Der Zugang zum Schutzstufenbereich ist auf benannte Beschäftigte zu beschränken.
Im Schutzstufenbereich muss ein ständiger Unterdruck aufrechterhalten werden.
Zu- und Abluft müssen durch Hochleistungsschwebstoff-Filter oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werden.
Der Schutzstufenbereich muss zum Zweck der Begasung abdichtbar sein.
Eine mikrobiologische Sicherheitswerkbank oder eine technische Einrichtung mit gleichwertigem Schutzniveau muss verwendet werden.
Jeder Schutzstufenbereich muss über eine eigene Ausrüstung verfügen.
Jeder Schutzstufenbereich muss über einen Autoklaven oder eine gleichwertige Sterilisationseinheit verfügen.
Kontaminierte Prozessabluft darf nicht in den Arbeitsbereich abgegeben werden.
Wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren sind festzulegen.
Die jeweils genannten Flächen müssen wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein.
Oberflächen müssen beständig gegen die verwendeten Chemikalien und Desinfektionsmittel sein.
Dekontaminations- und Wascheinrichtungen für die Beschäftigten müssen vorhanden sein.
Beschäftigte müssen vor dem Verlassen des Schutzstufenbereichs duschen.
Kontaminierte feste und flüssige Abfälle sind vor der endgültigen Entsorgung mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren zu inaktivieren.
Abwässer sind mittels erprobter physikalischer oder chemischer Verfahren vor der endgültigen Entsorgung zu inaktivieren.
Ein Sichtfenster oder eine vergleichbare Vorrichtung zur Einsicht in den Arbeitsbereich ist vorzusehen.
Bei Alleinarbeit ist eine Notrufmöglichkeit vorzusehen.
Fenster dürfen nicht zu öffnen sein.
Für sicherheitsrelevante Einrichtungen ist eine Notstromversorgung vorzusehen.
Biostoffe sind unter Verschluss aufzubewahren.
Eine wirksame Kontrolle von Vektoren (zum Beispiel von Nagetieren und Insekten) ist durchzuführen.
Sichere Entsorgung von infizierten Tierkörpern, zum Beispiel durch thermische Inaktivierung, Verbrennungsanlagen für Tierkörper oder andere geeignete Einrichtungen zur Sterilisation/Inaktivierung.
Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.