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Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen,
um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder
wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Abschnitt festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
sich zu töten oder zu verletzen,
Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
fremde Sachen zu beschädigen oder
sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 zu verhindern.
Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Zusammenhang mit Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz…
um eine Gefahr abzuwehren,
im Einzelfall
der Sachverhalt sowie
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.