§ 246 Abs. 5 BauGBBaugesetzbuch
Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
Art 22 KJHGGesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts
Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können zur Anpassung an ihren besonderen Verwaltungsaufbau abweichen von den Vorschriften dieses Gesetzes über
§ 16 AbwAGGesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
§ 1 findet auch Anwendung, wenn die Länder Berlin und Hamburg selbst abgabepflichtig sind. § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die Länder Berlin und Hamburg mit…
§ 32 ZSKGGesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder die Zuständigkeit von Behörden…
§ 35 WasSiGGesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung
Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen…