§ 27 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQGGesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung, insbesondere über
§ 2 Abs. 1 BKrFQGGesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
Die Grundqualifikation wird erworben durch
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQGGesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
den Erwerb der Grundqualifikation,
§ 6 Nr. 1 BKrFQGGesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
die Grundqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erwerben,