§ 8 Abs. 1 Nr. 6 BLEGGesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
die Kreditaufnahmen nach § 10 Abs. 4 und 5.
§ 4 Abs. 1 KredAnstWiAGGesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann die Anstalt insbesondere Schuldverschreibungen ausgeben und Darlehen aufnehmen.
§ 16 Abs. 5 SR-GesetzGesetz über den Saarländischen Rundfunk (SR-Gesetz) Vom 17. Oktober 2023*)
Die Aufnahme von Krediten richtet sich nach der Finanzordnung sowie nach den Bestimmungen des Wirtschaftsplans.
§ 6 Abs. 2 BImAGGesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Die Bundesanstalt hat kein Recht zur Kreditaufnahme am Markt; notwendige Kredite gewährt der Bund nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.
§ 5 Abs. 4 DEFGGesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit"
Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen nach dem in § 20 Abs. 2 Bundesbankgesetz vorgesehenen Verfahren…