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Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die Leistung abzunehmen und dem Leistungspflichtigen ihren Empfang schriftlich zu bestätigen.
Im Fall einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 ist der Leistungsempfänger zur Rückgabe der Sache an den Leistungspflichtigen nach Ablauf der für den Gebrauch, den Mitgebrauch oder die andere Nutzung bestimmten Frist oder bei Beendigung der Anforderung verpflichtet. Ist dem Leistungsempfänger bekannt, daß der Leistungspflichtige nicht zum Besitz der Sache berechtigt ist, so kann sich der Leistungsempfänger durch die Herausgabe an die Anforderungsbehörde von dieser Verpflichtung befreien. Die Anforderungsbehörde hat die Sache an den zum Besitz Berechtigten herauszugeben.
Die Verpflichtungen des Leistungsempfängers, für die empfangene Leistung eine Entschädigung zu zahlen oder Ersatz zu leisten, bestimmen sich nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts.
Im Falle einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 dürfen auch diejenigen, die nicht Leistungspflichtige sind, Rechte zur Nutzung der Sache…
Hat die Anforderungsbehörde einen anderen als einen Bedarfsträger zum Leistungsempfänger bestimmt (§ 8 Abs. 2), so hat der Leistungsempfänger Ersatz nach § 26…
Auf Grund einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 hat der Leistungspflichtige dem Leistungsempfänger die angeforderte Sache herauszugeben. Übt ein anderer die…
Hat die Anforderungsbehörde einen anderen als einen Bedarfsträger zum Leistungsempfänger bestimmt (§ 8 Abs. 2) und erfüllt dieser seine Verbindlichkeiten nicht…
bei Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 auf Antrag des Leistungspflichtigen eine Anordnung zu erlassen, kraft deren dieser das Eigentum an der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.