§ 5 Abs. 1 BlutArmV 2010Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut hat der Tierhalter des Betriebes unverzüglich
§ 4 Abs. 2 BlutArmV 2010Blutprobenentnahme, epidemiologische Nachforschungen
Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Einhufer-Blutarmut, so führt die zuständige Behörde…
§ 6 BlutArmV 2010Reinigung und Desinfektion
Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut haben Personen, die eine Untersuchung oder Behandlung seuchenverdächtiger Einhufer durchgeführt…
§ 1 Nr. 2 BlutArmV 2010Begriffsbestimmungen
Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit das Ergebnis einer den Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten lässt;