§ 7 Abs. 1 BMMAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
§ 7 Abs. 1 AMAusbV 2004Verordnung über die Berufsausbildung zum Aufbereitungsmechaniker/zur Aufbereitungsmechanikerin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 7 Abs. 1 UhrmAusbV 2001Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 8 Abs. 1 HZInstrmMAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 7 Abs. 1 MPorzMAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmalerin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.