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Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden übertragen
dem Präsidenten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation für die Ruhestandsbeamten, die am Tage vor ihrem Eintritt in den Ruhestand dieser Behörde oder der Bundesdruckerei angehörten, und
dem Leiter des Bundesamtes für Zulassungen in der Telekommunikation für die Ruhestandsbeamten, die am Tage vor ihrem Eintritt in den Ruhestand dieser Behörde oder dem Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen angehörten.
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