§ 10 SächsVertrVOSächsische Vertretungsverordnung
Wird an eine zur Vertretung des Freistaates Sachsen nicht zuständige Stelle zugestellt, hat diese bei einer Zustellung von Amts wegen die zustellende Stelle und…
Art. 15 32006R1896Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
Die Zustellung nach den Artikeln 13 oder 14 kann auch an den Vertreter des Antragsgegners bewirkt werden.
Art. 1 Abs. 3 Nr. 11 SN-16639Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Ministerpräsidenten, der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Vertretungsverordnung und der Ernennungsverordnung
Nach § 9 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Verfahren § 10 Zustellung an eine nicht zuständige Stelle Wird an eine zur Vertretung des…