Anlage 2 ChemBioLackAusbV 2009Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 889 – 897)
§ 12 Abs. 2 ChemBioLackAusbV 2009Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 11 Abs. 2 Nr. 2 ChemBioLackAusbV 2009Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,