Anlage 10 BmTierSSchV
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1041; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Art, VerwendungszweckRechtsgrundlagen für Einfuhrverbote und -beschränkungen12I.Tiere 1.HuftiereArtikel 11 Abs. 4 und Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2004/68/EG in der jeweils geltenden Fassung2.GeflügelArtikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung3.FischeArtikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung4.Tiere nach den Nummern 1 bis 3 sowie sonstige TiereArtikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden FassungII.Waren 1.Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sindArtikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung2.Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden istArtikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung3.Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden istArtikel 15 und 16 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung4.BruteierArtikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung5.Eier und Sperma von FischenArtikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung6.Erzeugnisse nach den Nummern 1 bis 6, sonstige Waren tierischer Herkunft und Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein könnenArtikel 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung