BmTierSSchV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungAnlage 12 BmTierSSchV(zu § 29 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2) *Fe Durchführung der Nämlichkeitskontrolle und physischen Untersuchung bei Waren */Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren · Abschnitt 7 Anlage 11Anlage 13 Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1045