Anlage 5 BmTierSSchV
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1027) ArtVoraussetzungen121. Füchse und NerzeDie Tiere 2. Vögel, ausgenommen GeflügelDie Tiere stammen aus einem Betrieb, 2.1 Papageien und SitticheDie Tiere stammen aus einem Betrieb oder sind mit Tieren aus einem Betrieb in Berührung gekommen, in dem worden ist.
stammen aus einem Betrieb, in dem während der letzten sechs Monate vor dem Versand Tollwut oder der Verdacht auf Tollwut amtlich festgestellt worden ist,
sind mit Tieren aus einem Betrieb nach Nummer 1 in Kontakt gekommen oder
weisen keinen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut auf.
in dem während der letzten 30 Tage vor dem Versand Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist oder
der einer tierseuchenrechtlichen Sperre aus Gründen der Newcastle-Krankheit unterliegt.
in den letzten zwei Monaten vor dem Versand Psittakose (Chlamydia psittaci) festgestellt oder
eine tierärztliche Behandlung gegen Psittakose durchgeführt