§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BMVgWidVertrAnOWidersprüche in Angelegenheiten der Soldatenversorgung
das Bundesverwaltungsamt,
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BMVgWidVertrAnOWidersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, soweit dieses oder eine andere Dienststelle der Bundeswehr die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
II. Abs. 2 ZOVers-BMPTAnordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
Im übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung, der Beihilfe und der…
§ 5 Abs. 1 Nr. 7 BMVgWidVertrAnOVertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, auch soweit das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die…
§ 1 Abs. 2 BMVgWidKlaZustAnOAllgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Beurteilungsangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten im eigenen Personalführungsbereich wird dem…