Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem sowie dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung
Diese Verordnung gilt nicht für gebührenfähige Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt werden.
§ 5 BMWKBGebKAIV
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