§ 193 BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
In verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in…
Anlage 2 BNotO(zu § 111f Satz 1) Gebührenverzeichnis (verwaltungsrechtliche Notarsachen)
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof
§ 1 Abs. 1 GNotKGGesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen…
§ 64a BNotOAnwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze
Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist,…
§ 78k Abs. 3 BNotOElektronischer Notariatsaktenspeicher; Verordnungsermächtigung
Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Elektronischen…