§ 73 Abs. 1 BNotOErhebung von Beiträgen
Die Notarkammer erhebt von den Notaren Beiträge, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
§ 71 Abs. 4 Nr. 3 BNotOKammerversammlung
die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;
§ 113b Nr. 2 BNotONotarkammern außerhalb der Tätigkeitsbereiche von Notarkasse und Ländernotarkasse
Beiträge nach § 73 Abs. 1 mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Notare gestaffelt erheben; Bemessungsgrundlage können insbesondere einzeln oder gemeinsam…
§ 7h Abs. 3 BNotOGebühren
Die Bundesnotarkammer bestimmt die Höhe der Gebühren nach Absatz 1, die Einzelheiten der Gebührenerhebung, die Vergütung der Leitung und der Bediensteten des…
§ 178 Abs. 1 BRAOBundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von den Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind.