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Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt,
tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.
Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer
eines Widerspruchsverfahrens,
eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,
einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.
deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.
gegen wen in einem Disziplinarverfahren in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt wurde,
Das Recht der Aufsicht steht zu
fünf Jahre bei
Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter finden keine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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