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Triebfahrzeuge müssen mit einer Einrichtung zur Abgabe akustischer Signale ausgerüstet sein.
Fahrzeuge müssen folgende Anschriften tragen: a) Bezeichnung des Eigentümers b) Betriebsnummer c) Zeitpunkt der letzten Untersuchung je am Fahrgestell und Kessel d) Art der durchgehenden Bremse e) Name des Herstellers, Fabriknummer und Baujahr (nur bei Triebfahrzeugen) f) größte zulässige Geschwindigkeit (nur bei Triebfahrzeugen) g) Bremsgewicht (nur bei Triebfahrzeugen) h) Eigengewicht und Tragfähigkeit (nur bei Wagen).
Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben:
Triebfahrzeuge müssen mit einer Einrichtung zur Abgabe hörbarer Signale ausgerüstet sein. Sie müssen einen Geschwindigkeitsanzeiger haben, wenn die zulässige…
Triebfahrzeuge müssen mit einer feststellbaren Hand- oder Fußbremse oder mit einer sich selbst feststellenden Bremse (z.B. Federspeicherbremse) versehen sein,…
Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben:
Triebfahrzeuge müssen mit einer Handbremse oder einer Federspeicherbremse versehen sein, auch wenn sie andere Bremsvorrichtungen haben. Bei Kleinlokomotiven…
Für jedes Triebfahrzeug ist ein Betriebsbuch zu führen, das eine Beschreibung oder Darstellung des Fahrzeuges sowie ein Bremsschema und die Bescheinigungen über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.