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Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 6 Satz 1, § 6 Absatz 7 Satz 1, § 13 Absatz 4 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird auf das für Finanzen zuständige Ministerium übertragen. Teil 2 Art, Umfang und Form der nach § 4 Absatz 2 des Börsengesetzes zu machenden Angaben und vorzulegenden Unterlagen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der nach den Absätzen 1, 5 und 6 vorgesehenen…
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 23 Absatz 4 Satz 1, 34 Absatz 2 Satz 2 und 35 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975…
Die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S.…
Auf das Ministerium übertragen werden die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
Die Ermächtigung zum Erlass weiterer Rechtsverordnungen nach § 77a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird auf das Justizministerium übertragen. Die…
Auf das für Landwirtschaft zuständige Ministerium übertragen wird die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach a) § 11 Absatz 1 und Absatz 4 Nummer 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.