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Der Sanktionsausschuss bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere
Auskünfte jeder Art einholen,
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
Urkunden und Akten beiziehen,
den Augenschein einnehmen.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen…
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen…
Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der NRW.BANK Beweisurkunden (insbesondere Steuererklärungen, Einkommensnachweise, Bescheide des Sozialamtes,…
Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. §§ 27, 28 gelten entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.