BörsZulV — InhaltsübersichtZweites Kapitel Pflichten des Emittenten zugelassener Wertpapiere›Erster Abschnitt (weggefallen)GesetzBund(XXXX) §§ 53 bis 62 BörsZulV(weggefallen)Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse · Zweites Kapitel, Erster AbschnittDiese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).