BootsbAusbV 2011 — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 3 BootsbAusbV 2011Struktur der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin § 2§ 4 Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen1.Neu-, Aus- und Umbau oder2.Technik. § 2§ 4