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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
die Festlegung von Altersgrenzen,
den Erwerb der Laufbahnbefähigung,
die Grundsätze der Fortbildung,
die Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg und
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die…
die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und
Im Übrigen gilt § 53 der Bundeslaufbahnverordnung.
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag die…
Im Übrigen gilt § 53 der Bundeslaufbahnverordnung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.