§ 1 DiätenGGesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages
Die Mitglieder des Bundestages haben Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie beträgt dreiunddreißigeindrittel vom Hundert des Amtsgehalts eines…
§ 9 Abs. 1 VerfGHG NRWGesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Präsident erhält eine monatliche Entschädigung in Höhe von 30 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach dem Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom…
§ 12 Abs. 5 AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Der Präsident des Bundestages erhält eine monatliche Amtsaufwandsentschädigung von 1.023 Euro, seine Stellvertreter erhalten eine monatliche…
§ 35 Abs. 3 PUAGGesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages
Die Entschädigung, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen setzt der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages fest.
§ 11 Abs. 2 AbgGGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
Der Präsident erhält eine monatliche Amtszulage in Höhe eines Monatsbetrages nach Absatz 1, seine Stellvertreter in Höhe der Hälfte des Monatsbetrages nach…